Die Pflichten für Einführer und Händler gelten ab dem 11. Dezember 2027. Für Funkprodukte gelten nach der Funkanlagenrichtlinie schon heute vergleichbare Pflichten.
Einführer prüfen vor dem Inverkehrbringen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht hat Art. 19 CRAArtikel 19 CRAPflichten der Einführer(1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen. (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass - a) der Hersteller …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗
Einführer geben Namen und Kontaktanschrift auf dem Produkt oder der Verpackung an und halten die EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre bereit Art. 19 CRAArtikel 19 CRAPflichten der Einführer(1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen. (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass - a) der Hersteller …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗
Händler prüfen vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Unterlagen und die Angaben von Hersteller und Einführer Art. 20 CRAArtikel 20 CRAPflichten der Händler(1) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, befolgen die Händler die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt. (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob - a) das Produkt mit digitalen Elementen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist; - b) der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗
Bei Schwachstellen oder Nichtkonformität informieren beide den Hersteller und bei einem erheblichen Risiko die Marktüberwachung
Kosten, Aufwand und Dauer: Berater ohne Complass, Berater mit Complass oder eigene Umsetzung mit Complass? Compliance-Kostenrechner öffnen
Bevollmächtigte. Ein Hersteller kann nach dem CRA schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der etwa Konformitätserklärung und technische Dokumentation für die Marktüberwachung bereithält und mit den Behörden zusammenarbeitet. Die Entwicklung nach den Cybersicherheitsanforderungen und die technische Dokumentation selbst bleiben beim Hersteller. Für Medizinprodukte ist ein Bevollmächtigter Pflicht, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. Art. 18 CRAArtikel 18 CRABevollmächtigte(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Die in Artikel 13 Absatz 1 bis Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 14 festgelegten Pflichten sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten. (3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗Art. 11 MDRArtikel 11 MDRBevollmächtigter(1) Ist der Hersteller eines Produkts nicht in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen, so kann das Produkt nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller einen einzigen Bevollmächtigten benennt. (2) Die Benennung stellt das Mandat des Bevollmächtigten dar und ist nur gültig, wenn sie von diesem schriftlich angenommen wird; sie gilt mindestens für alle Produkte einer generischen …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
Wann Sie selbst als Hersteller gelten. Vertreiben Sie ein Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke oder verändern Sie es wesentlich, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers (Art. 21 und 22 CRA). Das gilt auch, wenn ein anderes Unternehmen das Produkt entwickelt hat. Zur Seite für Hersteller
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gesetze und Normen.
So unterstützt Complass
Pflichten nach Ihrer Rolle
Das CRA-Modul fragt Ihre Rolle ab und zeigt die Pflichten für Einführer oder Händler, mit Aufgaben und Nachweisen je Produkt.
Was Sie als Einführer oder Händler mindestens brauchen
Wenn Sie nur Einführer oder Händler im Sinne des CRA sind, deckt diese Auswahl die Pflichten in Complass ab. Ob das so ist, zeigt der kostenlose Betroffenheits-Check.
Mindestauswahl Einführer oder Händler
Paket Start, Größe S
199 €netto pro Monat
Cyber Resilience Act (CRA): Pflichten der Einführer (Art. 19) und Händler (Art. 20): Prüfung von Konformität und CE-Kennzeichnung, Information bei Schwachstellen und Risiken. (Art. 19, 20 CRA (öffnet in neuem Tab))
Incident-Management
DSGVO, KI-Verordnung und Hinweisgeberschutz (HinSchG) (Basisschutz)
Die Pflichten können Sie auch ohne Complass erfüllen. Complass unterstützt bei Umsetzung und Nachweis und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Hinweise
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Einführer und Händler?+
Einführer bringen das Produkt eines Herstellers aus einem Land außerhalb der EU erstmals auf den EU-Markt. Händler stellen ein Produkt bereit, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde. Einführer prüfen deshalb umfassender als Händler.
Ab wann gelten die Pflichten?+
Die Pflichten für Einführer und Händler gelten wie die meisten Pflichten des CRA ab dem 11. Dezember 2027. Die Meldepflichten der Hersteller gelten bereits seit dem 11. September 2026. Wer früh beginnt, kann Lieferanten rechtzeitig auswählen und Unterlagen nachfordern.
Wir verkaufen Produkte unter unserer eigenen Marke. Was ändert sich?+
Dann gelten Sie nach dem CRA als Hersteller und übernehmen dessen Pflichten, auch wenn ein anderes Unternehmen das Produkt entwickelt hat. Die Seite für Hersteller zeigt, was dann auf Sie zukommt.
Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.