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Die KI-Verordnung ist als Basisschutz in jedem Complass-Plan inklusive, schon ab Start.
Regelwerk · KI-Verordnung (EU) 2024/1689
Die KI-Verordnung gilt für jedes Unternehmen, das KI beruflich nutzt oder anbietet. Complass führt vom KI-Register über die Einstufung bis zu den Pflichten Ihrer Rolle.
Dieses Regelwerk gibt es mit festem Umfang auch einzeln: auch als Einzelpaket
Die KI-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie verbietet bestimmte KI-Praktiken, stellt Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, regelt Transparenzpflichten und verlangt von Anbietern und Betreibern Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals.
Stand der Inhalte:
Die Verordnung gilt EU-weit für Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler und Produkthersteller von KI-Systemen. Wer KI beruflich einsetzt, ist Betreiber und muss mindestens die KI-Kompetenz des Personals unterstützen und verbotene Praktiken ausschließen. Weitere Pflichten hängen vom Risiko des Einsatzzwecks ab, etwa bei KI in der Personalauswahl oder als Sicherheitsbauteil eines Produkts.
Seit der Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Für KI-Sicherheitsbauteile von Maschinen kommen die Anforderungen künftig über die Maschinenverordnung.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.
Inkrafttreten der Verordnung
Art. 113 Abs. 1Artikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Kapitel I und II gelten: KI-Kompetenz (Art. 4) und verbotene Praktiken (Art. 5)
Art. 113 Abs. 3 Buchst. aArtikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance, Sanktionen, notifizierte Stellen
Art. 113 Abs. 3 Buchst. bArtikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft; Art. 102 bis 110 gelten
Art. 113 Abs. 3 Buchst. dArtikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Allgemeine Geltung, insbesondere Transparenzpflichten nach Art. 50
Art. 113 Abs. 2Artikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b; Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme
Art. 113 Abs. 3 Buchst. a, Art. 111 Abs. 4Artikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Ende der Übergangsfrist für vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 111 Abs. 3Artikel 111 KI-VO Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III: Anforderungen sowie Pflichten der Anbieter und Betreiber gelten
Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iArtikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I: Anforderungen und Pflichten gelten
Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iiArtikel 113 KI-VO Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Frist für Hochrisiko-KI-Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen und bereits vorher in Verkehr waren
Art. 111 Abs. 2Artikel 111 KI-VO Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Stichtage nach der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026. Delegierte Rechtsakte, Leitlinien und harmonisierte Normen der Kommission ergänzen die Verordnung schrittweise.
Neun Phasen von Rollen und Governance über KI-Register und Einstufung bis zu Betreiber- und Anbieterpflichten, Transparenz und regelmäßiger Überprüfung.
Die wichtigsten Pflichten für Betreiber, Anbieter, Einführer, Händler und Produkthersteller mit Originalwortlaut, Status und Nachweis.
KI-Leitlinie, KI-Register, Einstufungsprotokoll, KI-Kompetenzplan, Betreiber-Checkliste, Grundrechte-Folgenabschätzung, Transparenzhinweise und für Anbieter Risikomanagementplan und technische Dokumentation nach Anhang IV.
Lernblöcke für alle Beschäftigten und für die Verantwortlichen der KI-Governance, mit Zuweisung, Fortschritt und Teilnahmebescheinigung als Nachweis zu Art. 4.
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die Sie betreiben, führt Complass die Pflichten nach Art. 26 je Absatz mit Status, Verantwortlichen, Maßnahme, Nachweis und Wiedervorlage. Zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 gibt Complass anhand Ihrer Einstufung einen Hinweis, ob sie nötig sein kann; die Entscheidung mit Begründung treffen Sie. Die sechs Angaben nach Art. 27 Abs. 1 erfassen Sie geführt, mit dem Datum der Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde.
Katalog: Pflichtenkatalog nach Rolle und Artikel
Die KI-Verordnung ist als Basisschutz in jedem Complass-Plan enthalten. Mit einem größeren Paket kommen weitere Bausteine dazu.
In jedem Plan enthalten
199 € netto pro Monat
Die KI-Verordnung ist als Basisschutz in jedem Complass-Plan inklusive, schon ab Start.
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Die Pflichten können Sie auch ohne Complass erfüllen. Complass unterstützt bei Umsetzung und Nachweis und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Hinweise
Ja, als Betreiber: Sie müssen Maßnahmen zur KI-Kompetenz der Nutzer ergreifen und verbotene Praktiken ausschließen. Weitere Pflichten entstehen erst bei hochriskanten Einsatzzwecken oder Transparenzfällen.
KI zur Qualitätskontrolle oder Leistungsoptimierung gilt nicht als Sicherheitsbauteil. Für KI-Sicherheitsbauteile von Maschinen gelten aus der KI-Verordnung nur wenige Artikel; die Anforderungen kommen über die Maschinenverordnung. Complass verknüpft dazu KI-VO-, MaschinenVO- und CRA-Projekt.
Nur in bestimmten Fällen. Art. 27 Abs. 1 verpflichtet Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind oder als private Einrichtung öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c (Kreditwürdigkeit, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen), und zwar vor der ersten Verwendung. Für Hochrisiko-KI-Systeme im Bereich kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2) gilt die Pflicht nicht. Complass gibt anhand Ihrer Einstufung einen Hinweis; die Entscheidung treffen Sie.
Nein. Complass strukturiert Einstufung, Pflichten und Nachweise anhand des Gesetzestexts; die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen.
Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.