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Regelwerk · Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847

CRA: Ihr Produkt, Ihre Akte, alles an einem Ort

Die Cyberresilienz-Verordnung stellt Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen über den gesamten Lebenszyklus. Complass führt produktbezogen von der Anwendbarkeit bis zur CE-Kennzeichnung.

Standbild aus dem Kurzfilm „Compliance-Management in 20 Sekunden“
Compliance-Management in 20 Sekunden Projekt, nächster Schritt, Checkliste, Erklärung zur Anwendbarkeit, Audit-Paket. Beispieldaten der Demo-Firma.

Was ist CRA?

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist die EU-Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen. Er verlangt Sicherheit ab Entwurf, Schwachstellenbehandlung über den Unterstützungszeitraum, Meldungen aktiv ausgenutzter Schwachstellen und eine Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung.

Stand der Inhalte:

Bin ich betroffen?

Der CRA gilt für Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, also Hardware und Software mit Datenverbindung, etwa Steuerungen, Geräte und Anwendungen. Pflichten treffen vor allem Hersteller, daneben Einführer und Händler. Ausnahmen gelten u. a. für Produkte, die bereits unter bestimmte andere EU-Vorschriften fallen.

Die Meldepflichten nach Art. 14 gelten seit dem 11. September 2026, auch für Produkte, die schon vorher in Verkehr gebracht wurden.

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Rechtsgrundlagen

Wichtige Fristen

  1. Inkrafttreten der Verordnung

    Art. 71 Abs. 1Artikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

  2. Kapitel IV (notifizierte Stellen, Art. 35–51) gilt

    Art. 71 Abs. 2Artikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

  3. Meldepflichten nach Art. 14 gelten – auch für Bestandsprodukte

    Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3Artikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

  4. EHR-Systeme: Konformitätsbewertung nach der EHDS-Verordnung (Art. 32 Abs. 5a); Änderung von Art. 13 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 3

    Art. 104 VO (EU) 2025/327Artikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

  5. Vollständige Geltung der Verordnung

    Art. 71 Abs. 2Artikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

  6. 24 Stunden / 72 Stunden / 14 Tage

    Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen (Abschlussbericht 14 Tage nach verfügbarer Korrektur)

    Art. 14 CRAArtikel 14 CRA Meldepflichten der Hersteller(1) Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform. (2) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 1 legt der …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

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Produkt-Compliance: CE-Cyber-Akte, SBOM, CSAF und Austausch mit Kunden

Wie Complass hilft

  • 10Phasen
  • 33geführte Schritte
  • 17Dokumentvorlagen
  • 32Anforderungen im Katalog
  • Je Produkt ein Projekt

    Zehn Phasen von Anwendbarkeit und Rolle über Klassifizierung und Risikobewertung bis zur Konformitätserklärung, den Pflichten nach dem Inverkehrbringen und der Produkthaftung.

  • Katalog zu Anhang I

    Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen und Schwachstellenbehandlung mit Status und Nachweis, verknüpfbar mit IEC 62443-3-3 und der Maschinenverordnung.

  • Schwachstellen im eigenen Produkt

    SBOM importieren, Komponenten laufend gegen öffentliche Schwachstellendaten abgleichen und bei aktiver Ausnutzung den Vorfall nach Art. 14 vorbelegt anlegen.

  • Technische Dokumentation

    Vorlagen u. a. für Risikobewertung, SBOM-Konzept, Schwachstellenmanagement-Prozess, Offenlegungsrichtlinie, Nutzerinformationen nach Anhang II und EU-Konformitätserklärung.

Die Phasen im Modul

  1. Anwendbarkeit, Rolle und Zeitplan
  2. Produktbeschreibung, Klassifizierung und Konformitätsbewertungsverfahren
  3. Cybersicherheits-Risikobewertung
  4. Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an das Produkt (Anhang I Teil I)
  5. Schwachstellenbehandlung, SBOM und Unterstützungszeitraum (Anhang I Teil II)
  6. Meldepflichten nach Art. 14 (gelten seit 11.09.2026)
  7. Nutzerinformationen und technische Dokumentation
  8. Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
  9. Pflichten nach dem Inverkehrbringen (Post-Market)
  10. Produkthaftung nach der Richtlinie (EU) 2024/2853

Katalog: Anhang I – Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen

CE-Cyber-Akte je Produkt

CRA und Maschinenverordnung in einer Akte je Produkt und Version: Anforderungen, SBOM, Schwachstellen, Unterstützungszeitraum. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung erstellt Complass als Entwurf.

Was Sie als Hersteller mindestens brauchen

Wenn Sie Hersteller im Sinne des CRA sind, deckt diese Auswahl die Pflichten in Complass ab. Ob das so ist, zeigt der kostenlose Betroffenheits-Check.

Mindestauswahl Hersteller

Paket Start, Größe S, mit Schwachstellen und Angriffstechniken

348 € netto pro Monat

  • Cyber Resilience Act (CRA): Grundlegende Anforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. (Art. 13 CRA (öffnet in neuem Tab))
  • Schwachstellen und Angriffstechniken (inkl. SBOM, CRA-Produktakte, MITRE ATT&CK): Schwachstellen behandeln und für aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden eine Frühwarnung abgeben. (Art. 14, Anhang I Teil II CRA (öffnet in neuem Tab))+ 149 €
  • Incident-Management
  • DSGVO, KI-Verordnung und Hinweisgeberschutz (HinSchG) (Basisschutz)

Sind Sie nur Einführer oder Händler (Art. 19, 20 CRA), reicht in Complass das Regelwerk CRA ohne Schwachstellen-Baustein: Start, 199 € netto/Monat. Wer Produkte unter eigenem Namen anbietet oder wesentlich ändert, gilt als Hersteller (Art. 21, 22 CRA). Auswahl ansehen: Mindestauswahl Einführer oder Händler

Empfohlen

Business

739 € netto pro Monat

Mehr Wirkung mit Asset-Management und Zonen, Lieferantenmanagement und Notfallmanagement (BCM), Platz für 10 Nutzer und 2 Regelwerke.

Bei jährlicher Zahlung, 12 Monate Mindestlaufzeit. Monatliche Zahlung mit 15 % Aufschlag. Alle Preise netto zzgl. USt., Stand 06.11.2026. Alle Pakete und Bausteine in der Preisübersicht

Die Pflichten können Sie auch ohne Complass erfüllen. Complass unterstützt bei Umsetzung und Nachweis und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Hinweise

Häufige Fragen

Wir bauen Maschinen mit Steuerung. Gilt für uns CRA oder Maschinenverordnung?

Häufig beides. Complass zeigt die Überschneidungen und verknüpft die Kataloge, damit Sie Nachweise nur einmal erbringen.

Übermittelt Complass die Meldung an die ENISA?

Nein. Complass berechnet die Fristen und bereitet die Inhalte vor; die Meldung geben Sie über die Meldeplattform ab.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.