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Regelwerk · nDSG – Schweizer Datenschutzgesetz und Datenschutzverordnung

nDSG: Schweizer Datenschutz ohne Rätselraten

Kunden, Nutzer oder Beschäftigte in der Schweiz? Dann gilt das revidierte DSG, auch mit Sitz im Ausland. Complass zeigt, was Sie aus der DSGVO übernehmen und was die Schweiz zusätzlich verlangt.

nDSG-Projekt in Complass: Pflichten aus DSG und DSV mit Status, Nachweis und Umsetzungshilfe (Beispielprojekt)

Was regelt das nDSG?

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) gilt in totalrevidierter Fassung seit dem 1. September 2023, zusammen mit der Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11). Es schützt die Persönlichkeit natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer Daten und regelt unter anderem Grundsätze, Informationspflicht, Datensicherheit, Bekanntgabe ins Ausland, Folgenabschätzung, Meldung von Verletzungen der Datensicherheit und die Rechte der betroffenen Personen.

Maßgeblich ist der deutsche Gesetzestext auf fedlex.admin.ch. Die Inhalte erklären das Gesetz in eigenen Worten und ersetzen keine Rechtsberatung.

Stand der Inhalte:

Bin ich betroffen?

Das DSG gilt für jedes Unternehmen, das Personendaten natürlicher Personen bearbeitet, wenn sich die Bearbeitung in der Schweiz auswirkt. Ein Sitz in der Schweiz ist nicht nötig: Auch ein Online-Shop im Ausland mit Kunden in der Schweiz oder eine Software mit Schweizer Nutzern ist erfasst. Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz brauchen unter engen Voraussetzungen eine Vertretung in der Schweiz.

Wer bereits die DSGVO umsetzt, nutzt das DSGVO-Modul für die EU-Pflichten und dieses Modul für die Schweizer Besonderheiten: eigene Länderliste, Schweizer Anpassung der Standardvertragsklauseln, Protokollierung und Bearbeitungsreglement, Auskunft in 30 Tagen und Bussen gegen verantwortliche Personen.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 2 DSGPersönlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • Art. 3 DSGRäumlicher Geltungsbereich (Auswirkungsprinzip)
  • Art. 5 DSGBegriffe
  • Art. 14 DSGVertretung ausländischer Verantwortlicher
  • Art. 60 bis 66 DSGStrafbestimmungen

Wichtige Fristen

  1. Parlament verabschiedet das totalrevidierte DSG

    Art. 72 DSG

  2. Bundesrat verabschiedet die Datenschutzverordnung (DSV)

    DSV

  3. DSG und DSV treten ohne Übergangsfrist in Kraft

    Art. 69 bis 72 DSG

  4. USA in Anhang 1 DSV für Unternehmen, die nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind

    Anhang 1 DSV

  5. So rasch als möglich

    Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit voraussichtlich hohem Risiko an den EDÖB, ohne feste Stundenfrist

    Art. 24 DSG

  6. 30 Tage

    Antwort auf Auskunftsbegehren in der Regel innerhalb von 30 Tagen, grundsätzlich kostenlos

    Art. 25 DSG

Wie Complass hilft

  • 9Phasen
  • 22geführte Schritte
  • 14Dokumentvorlagen
  • 76Anforderungen im Katalog
  • Geführt in neun Phasen

    Anwendbarkeit und Rollen, Verzeichnis, Grundsätze, Information, Datensicherheit, Auftragsbearbeitung und Ausland, Folgenabschätzung, Meldungen und Betroffenenrechte sowie Governance und Sanktionsrisiko.

  • 76 Pflichten aus DSG und DSV

    Jede Pflicht mit Fundstelle, Erklärung in eigenen Worten, Hinweis auf Unterschiede zur DSGVO und Umsetzungshilfe mit Mindestumfang und Nachweisen.

  • 14 Vorlagen mit Ausfüllhilfe

    Unter anderem Verzeichnis, Datenschutzerklärung, Bearbeitungsreglement, Datensicherheits- und Protokollierungskonzept, Länderliste, Folgenabschätzung, Meldung an den EDÖB und Auskunftsprozess.

  • Zusammen mit der DSGVO

    Nachweise aus DSGVO- und ISO-27001-Projekten schlägt Complass über die gemeinsamen Maßnahmen zur Übernahme vor.

Die Phasen im Modul

  1. Anwendbarkeit und Rollen
  2. Bestandsaufnahme und Verzeichnis
  3. Grundsätze und rechtmäßige Bearbeitung
  4. Information und Transparenz
  5. Datensicherheit, Protokollierung und Bearbeitungsreglement
  6. Auftragsbearbeitung und Bekanntgabe ins Ausland
  7. Folgenabschätzung und Datenschutz durch Technik
  8. Datensicherheitsverletzungen und Betroffenenrechte
  9. Governance, Sanktionsrisiko und Überprüfung

Katalog: nDSG – Pflichten nach DSG und DSV

Häufige Fragen

Gilt das nDSG auch für Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz?

Ja, sobald sich die Bearbeitung in der Schweiz auswirkt, etwa durch Kunden, Nutzer oder Beschäftigte dort. Ob zusätzlich eine Vertretung in der Schweiz nötig ist, prüfen Sie im ersten Schritt des Projekts.

Reicht unsere DSGVO-Umsetzung aus?

Zu einem großen Teil. Ergänzen müssen Sie vor allem die Schweizer Länderliste und Klauselanpassung, Protokollierung und Bearbeitungsreglement in bestimmten Fällen, die Auskunftsfrist von 30 Tagen und die Zuständigkeiten für die strafbewehrten Pflichten.

Wen treffen die Bussen?

Bussen bis CHF 250 000 richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person, die vorsätzlich handelt, nicht automatisch gegen das Unternehmen. Klare Zuständigkeiten und dokumentierte Prüfungen sind deshalb wichtig.

Meldet Complass Verletzungen an den EDÖB?

Nein. Complass hilft bei Bewertung, Inhalt und Dokumentation; die Meldung geben Sie über das Meldeformular des EDÖB ab.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.