Complass
Hinweisgeberschutz: Interne Meldestelle nach HinSchG einrichten und sicher betreiben
Eine Mitarbeiterin bemerkt, dass Prüfprotokolle gefälscht werden. Ob sie es meldet, hängt davon ab, ob sie Ihrer Meldestelle vertraut. Seit 2023 ist diese Meldestelle für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 oder mehr Beschäftigten Pflicht.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 um. Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten und bestimmte Finanzunternehmen jeder Größe müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben, die Meldungen vertraulich annimmt, Fristen einhält und hinweisgebende Personen vor Repressalien schützt.
Das Whitepaper erklärt Pflicht und Anwendungsbereich, Organisationsformen und Fachkunde der Meldestelle, Meldewege und anonyme Meldungen, Vertraulichkeit und ihre Ausnahmen, Fristen von sieben Tagen und drei Monaten, Dokumentation und Löschung, Repressalienschutz mit Beweislastumkehr, Bußgelder und die externen Meldestellen von Bundesamt für Justiz, BaFin und Bundeskartellamt, mit einem 10-Schritte-Plan und einem Praxisbeispiel.
Jedes Pflichtenkapitel enthält eine kurze Box „Umsetzung in Complass“ zum HinSchG-Modul und zum Hinweisgebersystem; nur veröffentlichte Funktionen werden genannt.
14 Seiten · Version 1.1 · Stand · Autor Marc Linden, Complass GmbH
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